DGfK e.V.

Deutsche Gesellschaft für Karriereberatung e.V.

DGfK Satzung

§ 1 Name Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "DGFK Deutsche Gesellschaft für Karriereberatung" und ist mit dem Zusatz "e.V." im Vereinsregister eingetragen
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Definition, Erarbeitung und Durchsetzung von allgemein anerkannten, einheitlichen, verbindlichen und wissenschaftlich abgesicherten Qualitätsrichtlinien für die Beratung und Begleitung der Berufs- und Karriereplanung sowie die Schaffung einer neutralen Plattform, die für Themen der Berufs- und Karriereplanung zur Verfügung steht.
Der Verein kann sich an Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene anschließen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Dabei ist der Verein offen für die Erweiterung seines Mitgliederkreises.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Bildung eines Forums von Institutionen und Fachleuten, die den Vereinszweck unterstützen und fördern
  2. Durchführung von Seminaren und Fachveranstaltungen über Ziele und Ergebnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Einhaltung von fachlichen Standards und ethischer Normen sowie der inhaltlichen Weiterentwicklung von Methoden der Berufs- und Karriereplanung
  3. Vergabe von Forschungsaufträgen
  4. Herausgabe von Publikationen
  5. Qualifizierung und Zertifizierung mit dem Ziel einer personen- und Leistungsbezogenen Qualitätssicherung für die Beratung bei der Berufs- und Karriereplanung.
  6. Neutrale Anlaufstelle für Ratsuchende in Fragen der Beratung zur Berufs- und Karriereplanung
  7. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Mitglieder

Der Verein stellt sicher, dass die Verfahrensgrundsätze mit einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und europäischen Richtlinien im Einklang stehen. Zur Zertifizierung vergibt der Verein ein Siegel nach dem Grundsatz der Aufgabenerledigung durch Delegation. Der Verein strebt Abkommen mit anderen Zertifizierungseinrichtungen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und hat keine Gewinnabsichten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sofern der Verein gegen Honorar Dienstleistungen erbringt, so dienen die Einnahmen ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für die zur Verwirklichung des Vereinszwecks notwendigen Maßnahmen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das CCF Kinderhilfswerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft setzt eine Anerkennung der vom Verein entwickelten Qualitätsstandards und eine Selbstverpflichtung zu deren Einhaltung voraus.
Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Ordentliche Mitglieder
    Einzelpersonen, die ein abgeschlossenes (Fach)-Hochschulstudium oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mehrjährige, einschlägige Berufs- und Beratungspraxis vorweisen können. Ferner müssen mindestens zwei ordentliche Mitglieder des DGFK die Aufnahme als ordentliches Mitglied empfehlen.
  2. Fördernde Mitglieder
    Behörden, Körperschaften, Verbände, Kammern, Stiftungen sowie natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern bereit und in der Lage sind.
    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand ausschließlich und endgültig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Ehrenmitglieder
    Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um das Bestehen und die Entwicklung des Vereins und seiner Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ehrenmitgliedschaft besteht bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung oder bis zum Lebensende.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen, Wegfall der Rechtsfähigkeit;
  2. durch freiwilligen Austritt;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Qualitätsstandards gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Der Ausschluss ist ferner dann möglich, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit einem Jahresbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist.

§ 4 Mittel des Vereins, Beitragspflicht der Mitglieder

  1. Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Zuwendungen Dritter sowie Beihilfen aus öffentlichen Haushalten und Erträgen aus der Arbeit des Vereins.
  2. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, die sowohl aus Geldbeträgen oder persönlichem Einsatz bestehen können. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag nach geeigneten Kriterien innerhalb eines Mindest- und Höchstbeitrages abzustufen, insbesondere für bestimmte Mitgliedsgruppen zu staffeln.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Personen: dem/r Vorstandsvorsitzenden und seinem/r Stellvertreter/in. Der/die Vorstandsvorsitzende fungiert als Vereinssprecher und ist schwerpunktmäßig für die Repräsentation des Vereins nach Außen zuständig.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die einzelnen Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder festgelegt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorstände gemeinsam vertreten.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  8. Ernennung eines wissenschaftlichen Beirats
  9. Ernennung von Fachausschüssen
  10. Ernennung eines Schatzmeisters
  11. Vergabe der Zertifizierung

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und in seiner jeweiligen Funktion i.S.d. §6 zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder i.S. des § 3 Ziff.1 der Satzung.

Bekundet ein Mitglied des Vorstands die Absicht, vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand auszuscheiden, so ist der Vorstand verpflichtet,

  1. die Mitglieder innerhalb einer Woche hierüber zu informieren
  2. spätestens nach zwei Monaten eine Neuwahl durchzuführen
  3. spätestens zwei Wochen vor der Wahl den Mitgliedern mitzuteilen, wer für die Wahl kandidiert

Der ausscheidende Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Ist dies nicht möglich, so ernennt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur Neuwahl.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Aus wichtigen Gründen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden - hierfür gilt § 13.

In der Mitgliederversammlung hat nur jedes ordentliche Mitglied i.S. des § 3 Ziff.1 eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  3. Wahl und Abberufung des Schatzmeisters;
  4. Festlegen der Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen;
  5. Entscheidung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder;
  6. Beschlussfassung über wichtige, den Verein betreffende Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden;
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen bzw. die Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können - mit Ausnahme einer Satzungsänderung - auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. In diesem Falle müssen den Mitgliedern die zur Abstimmung gestellten Beschlüsse so rechtzeitig zugesandt werden, dass sie mindestens 10 Tage, längstens jedoch 4 Wochen, zur schriftlichen Abgabe ihrer Stimme Zeit haben. Schriftlich abgegebene Stimmen sind an den Vorstand zu richten, der die Stimmen auszählt und das Abstimmungsergebnis innerhalb einer Frist von max. 7 Tagen durch Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gibt.
Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben das Recht zur Diskussion aber kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben - sofern sie keine ordentlichen Mitglieder sind, kein Stimmrecht, können aber eine Empfehlung aussprechen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung stattfinden wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Zum Nachweis der form- und fristgerechten Einladung genügt es, wenn der Vorstand der Mitgliederversammlung versichert, dass die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail an die dem Verein mitgeteilte E-Mailadresse erfolgt ist. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das jeweilige Mitglied verantwortlich.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Abstimmung erfolgt schriftlich.
(siehe §10)

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(siehe §10)

§12 Schatzmeister

Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Scheidet der Schatzmeister während dieser Amtsperiode aus, so ernennt der Vorstand einen Ersatz, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt.
Dem Schatzmeister obliegt die Rechnungsführung des Vereins, Er berichtet hierüber der Mitgliederversammlung. Die Rechnungsführung wird von einem, von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer geprüft.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die endgültige Tagesordnung geht den Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zu.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Dies ist nicht gültig für Satzungs- oder Vorstandsänderungen. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bisherigen Vorstandsmitglieder Liquidatoren, von denen jeweils zwei gemeinsam vertreten. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Von der Mitgliederversammlung verabschiedet am 30. September 2007